I. Die im Jahre 1944 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2000 als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war sie mit der provisorischen Leitung des Gymnasiums und Realgymnasiums des Institutes S der Erzdiözese Wien in P betraut. Am 5. Juni 1998 wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe L1 am Bundesgymnasium und Bunde... mehr lesen...
Index: 63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;BGBG 1993 §15 Abs2 Z2 idF 1999/I/132;BGBG 1993 §2 Abs6;BGBG 1993 §3 Z5;
Rechtssatz: Macht die Beamtin einen Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 BGBG geltend, kann die Behörde den Vorwurf der Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden... mehr lesen...