RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0163

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z2 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §2 Abs6;
BGBG 1993 §3 Z5;

Rechtssatz

Macht die Beamtin einen Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 BGBG geltend, kann die Behörde den Vorwurf der Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden. Bei einem Anspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 BGBG wäre allein damit der Vorwurf der Diskriminierung noch nicht entkräftet. Liegt nämlich eine Zwischenentscheidung bzw. ein Zwischenschritt in Form einer Vorschlagserstellung vor und behauptet die Beamtin, zu Unrecht nicht in diesen Vorschlag aufgenommen worden zu sein, so hat die Behörde entweder a) die Richtigkeit der Nichtaufnahme der Antragstellerin in diesen Vorschlag oder b) die Rückführbarkeit der zu Unrecht erfolgten Nichtaufnahme auf Gründe, die nicht von § 3 Z. 5 BGBG erfasst sind, nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, so ist es Sache der Beamtin, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht den Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen (bindenden oder nicht bindenden) Vorschlag erstattet haben, darzulegen, was auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung im Hinblick auf den Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 BGBG von Bedeutung sein kann.

Hier: Diese Anforderungen an das Verfahren verkannte jedoch die belangte Behörde, wenn sie im angefochtenen Bescheid - ohne erkennbare nähere Ermittlungen - eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes mangels Diskriminierung der beschwerdeführenden Beamtin ausschloss. Sache der belangten Behörde wäre es gewesen, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu klären, ob und gegebenenfalls welche - sachlichen - Motive dem Ernennungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates, insbesondere in Ansehung der Person der Beamtin, zu Grunde lagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120163.X03

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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