§ 7 FVwGG 2012 Leiterinnen und Leiter der Außenstellen

FVwGG 2012 - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024
(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der in der Außenstelle (§ 2 Abs. 2) tätigen Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Vor der Bestellung ist der Personalsenat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit von dieser Leitungsfunktion aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die der Präsidentin oder dem Präsidenten nach § 5 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiterin oder Leiter der Außenstelle den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe ihrer oder seiner Verfügungen durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters gilt Abs. 1.

(4) Sind sowohl die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle als auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so ist die an Lebensjahren älteste Richterin oder der an Lebensjahren älteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung die jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richterin oder der jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 FVwGG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 FVwGG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 7 FVwGG 2012


Entscheidungen zu § 7 FVwGG 2012


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 FVwGG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 FVwGG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 FVwGG 2012
§ 8 FVwGG 2012