§ 14 FVwGG 2012 Gerichtsabteilungen

FVwGG 2012 - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024
Für jede Einzelrichterin und jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für die Leiterin oder den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen und Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreterinnen und Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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