Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024
Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (§ 16) und der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) berufen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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