§ 2 FVwGG 2012 Sitz

FVwGG 2012 - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
(1) Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien.

(2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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