§ 7 FVIV Datenschutz

FVIV - Finanz-Video-Identifikationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist der für die Online-Identifikation datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119/2016 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74/2021 vom 04.03.2021 S. 35.Der Bundesminister für Finanzen ist der für die Online-Identifikation datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 aus 2016, vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 aus 2021, vom 04.03.2021 S. 35.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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