§ 4 FVIV Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen

FVIV - Finanz-Video-Identifikationsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der dem Zweck der Online-Identifikation dienende Teil des Gesprächs ist zur Gänze in Form einer Videosequenz aufzuzeichnen oder mittels Bildschirmkopien zu dokumentieren. Die Videosequenz bzw. die Bildschirmkopien müssen bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden:
    1. 1.Ziffer einsdas Gesicht der Person
    2. 2.Ziffer 2die Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite und
    3. 3.Ziffer 3die Präsentation der Rückseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite.
    Die Videosequenz bzw. die Bildschirmkopien müssen jedenfalls von einer solchen Qualität sein, dass die Person und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Person hat während der Online-Identifikation nach Aufforderung
    1. 1.Ziffer einsihren Kopf unter Präsentation des Gesichts zu bewegen und getrennt davon
    2. 2.Ziffer 2die Seriennummer ihres amtlichen Lichtbildausweises mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Der Mitarbeiter, der die Online-Identifikation durchführt, hat sich von der Authentizität des zugelassenen amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern:
    1. 1.Ziffer einsVisuelle Überprüfung des Vorhandenseins der optischen Sicherheitsmerkmale einschließlich bewegungsoptischer (holographischer) oder gleichwertiger Sicherheitsmerkmale, die nach Aufforderung zum horizontalen und vertikalen Kippen des amtlichen Lichtbildausweises deutlich erkennbar sein müssen,
    2. 2.Ziffer 2Überprüfung der korrekten alphanummerischen Ziffernorthographie der Seriennummer,
    3. 3.Ziffer 3Überprüfung der Unversehrtheit der Laminierung, die den amtlichen Lichtbildausweis umschließt oder vergleichbarer Merkmale, die für die Unversehrtheit des Dokumentes sprechen,
    4. 4.Ziffer 4Überprüfung zum Zwecke des Ausschlusses, dass es sich um ein nachträglich mit dem zugelassenen amtlichen Lichtbildausweis verbundenes Lichtbild handelt,
    5. 5.Ziffer 5Überprüfung der logischen Konsistenz
      1. a)Litera ader Merkmale der Person einerseits und der Personenbeschreibung sowie des Lichtbildes andererseits,
      2. b)Litera bdes Lichtbildes, des Ausstellungsdatums und des Geburtsdatums im amtlichen Lichtbildausweises zueinander sowie
      3. c)Litera caller weiteren unter Umständen bereits vorhandenen Daten und der entsprechenden weiteren Angaben auf dem amtlichen Lichtbildausweis.
  4. (4)Absatz 4,Die Person hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck der Online-Identifikation gültige, zentral generierte und an sie per SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und dem Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden oder dem Mitarbeiter mündlich bekannt zu geben. Im Fall von Zurücksetzungen von FinanzOnline-Zugangsdaten ist die SMS ausschließlich an eine der Bundesfinanzverwaltung bereits vor der Online-Identifikation bekannt gegebene Telefonnummer zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Online-Identifikation von Personen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung darf ausschließlich mit dem durch die Bundesfinanzverwaltung zu diesem Zweck bereitgestellten Online-Identifikationssystem durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 1 angefertigten Videosequenzen bzw. Bildschirmkopien sind längstens 30 Jahre aufzubewahren.Die gemäß Absatz eins, angefertigten Videosequenzen bzw. Bildschirmkopien sind längstens 30 Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 FVIV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 FVIV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 FVIV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 FVIV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 FVIV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FVIV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 FVIV
§ 5 FVIV