§ 5 FVIV Abbruch der Online-Identifikation

FVIV - Finanz-Video-Identifikationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Vorgang der Online-Identifikation ist abzubrechen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,eine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 4,) nicht möglich ist,
  2. 2.Ziffer 2bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten
  3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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