§ 2 FVIV Begriffsbestimmungen

FVIV - Finanz-Video-Identifikationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer einsVideosequenz: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Folge von Videobildern, die das Gespräch als audiovisuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht.
  2. 2.Ziffer 2Bildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Grafik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht.
  3. 3.Ziffer 3amtlicher Lichtbildausweis: als amtlicher Lichtbildausweis im Sinn dieser Verordnung gelten Reisepässe und Personalausweise im Sinn des § 3 Abs. 1 und § 19 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und damit vergleichbare ausländische Dokumente sowie der österreichische Führerschein gemäß § 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997.amtlicher Lichtbildausweis: als amtlicher Lichtbildausweis im Sinn dieser Verordnung gelten Reisepässe und Personalausweise im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 19, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, und damit vergleichbare ausländische Dokumente sowie der österreichische Führerschein gemäß Paragraph eins, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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