Gesamte Rechtsvorschrift FSG-VBV

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

FSG-VBV
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Stand der Gesetzesgebung: 06.03.2020

§ 1 FSG-VBV (weggefallen)


§ 1 FSG-VBV (weggefallen) seit 21.12.2013 weggefallen.

§ 2 FSG-VBV Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten


(1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

1.

eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und

2.

eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.

(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)

(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.

§ 3 FSG-VBV Fahrtenprotokoll


Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.

§ 4 FSG-VBV Begleitende Schulung


(1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt

1.

die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,

2.

ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.

(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt

1.

die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.

2.

ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)

§ 5 FSG-VBV Perfektionsschulung


Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der, ein oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.

§ 6 FSG-VBV Kennzeichnung der Fahrzeuge


Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 7 KFG 1967 zu kennzeichnen.

§ 7 FSG-VBV Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B


(1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:

1.

Fahrschullehrer im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002,

2.

sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und

b)

die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder

3.

Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und

b)

die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.

(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:

1.

die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;

2.

die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und

3.

Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.

(3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.

§ 8 FSG-VBV Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.

(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.

Anlagen

Anl. 1 FSG-VBV


 

Fahrtenprotokoll

gemäß § 19 FSG

 

Anl. 2 FSG-VBV (weggefallen)


Anl. 2 FSG-VBV (weggefallen) seit 21.12.2013 weggefallen.

Anl. 3 FSG-VBV (weggefallen)


Anl. 3 FSG-VBV (weggefallen) seit 21.12.2013 weggefallen.

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)
StF: BGBl. II Nr. 54/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 52/2001

BGBl. II Nr. 496/2002

BGBl. II Nr. 489/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 94/1998 wird verordnet:

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