§ 110 FlVG. Befreiung von Abgaben

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Alle Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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