§ 108 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Jede Partei kann erklären, dass sie zur völligen oder teilweisen Deckung der sie betreffenden Verfahrenskosten auf einen Teil des ihr zukommenden Abfindungsanspruches im Grunde verzichte. Die Behörde hat zu versuchen, im Sinne dieses Begehrens entsprechende Abfindungsgrundstücke zu bilden und im Versteigerungswege oder sonst wie zum Verkauf zu bringen, um aus dem Verkaufserlös jene Verfahrenskosten ganz oder teilweise decken zu können.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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