§ 106 FlVG. Feststellung, Sicherung und Einbringung der Kosten

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Kostenaufteilungsschlüssel und die Kosten sind den Parteien mit gesondertem Bescheid bekannt zu geben.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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