§ 108a FlVG. Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025

Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des Bundes alle sechs Jahre Angaben gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des Bundes alle sechs Jahre Angaben gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.

In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
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