Art. 1 § 60 FinStrG (weggefallen)

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Art. 1 § 60 FinStrG seit 30.06.2020 weggefallen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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