Art. 1 § 60 FinStrG (weggefallen)

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) An Stelle der gemäß § 58 zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.

(2) Die Verfügung gemäß AbsArt. 1 trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde§ 60 FinStrG seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) An Stelle der gemäß § 58 zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.

(2) Die Verfügung gemäß AbsArt. 1 trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde§ 60 FinStrG seit 30.06.2020 weggefallen.

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