Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.01.2026
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter oder Finanzbediensteter als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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