Norm: Art6 Abs1 II2 MRKArt6 Abs1 II4 MRKFinStrG §66FinStrG §68
Rechtssatz: Ein „tribunal" ist in materieller Hinsicht charakterisiert durch seine Aufgabe als Rechtsprechungsorgan, das auf der Grundlage von Rechtsnormen und als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens alle seiner Zuständigkeit unterliegenden Fragen zu entscheiden hat. Es muss auch eine Reihe anderer Bedingungen erfüllen - Unabhängigkeit, insb von der Exekutive, Unparteilichkeit... mehr lesen...