RS OGH 2001/12/20 Bsw32381/96, Bsw67950/01, Bsw12555/03, Bsw30003/02, Bsw29749/04, Bsw10781/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Norm

Art6 Abs1 II2 MRK
Art6 Abs1 II4 MRK
FinStrG §66
FinStrG §68

Rechtssatz

Ein „tribunal" ist in materieller Hinsicht charakterisiert durch seine Aufgabe als Rechtsprechungsorgan, das auf der Grundlage von Rechtsnormen und als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens alle seiner Zuständigkeit unterliegenden Fragen zu entscheiden hat. Es muss auch eine Reihe anderer Bedingungen erfüllen - Unabhängigkeit, insb von der Exekutive, Unparteilichkeit, Dauer des Mandats seiner Mitglieder und Verfahrensgarantien, von denen mehrere im Text des Art 6 Abs 1 MRK genannt werden. Die österreichischen UVS sind als „tribunals" iSd Art 6 MRK anzusehen. Baischer gegen Österreich.

Entscheidungstexte

  • Bsw 32381/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.12.2001 Bsw 32381/96
    Veröff: NL 2002,9
  • Bsw 67950/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.04.2004 Bsw 67950/01
    nur: Ein „tribunal" ist in materieller Hinsicht charakterisiert durch seine Aufgabe als Rechtsprechungsorgan, das auf der Grundlage von Rechtsnormen und als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens alle seiner Zuständigkeit unterliegenden Fragen zu entscheiden hat. Es muss auch eine Reihe anderer Bedingungen erfüllen - Unabhängigkeit, insb von der Exekutive, Unparteilichkeit, Dauer des Mandats seiner Mitglieder und Verfahrensgarantien, von denen mehrere im Text des Art 6 Abs 1 MRK genannt werden. (T1
    Beisatz: Der Spruchsenat des Hauptzollamtes und der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion sind „tribunals" iSd Art 6 MRK. Wird ein Bsf ausreichend darüber belehrt, dass er seinen Fall vor einen Spruch- bzw Berufungssenat bringen kann, und unterlässt er dies, so ist sein Recht auf Zugang zu einem Gericht im Finanzstrafverfahren gewahrt. Rozsa gegen Österreich. (T2)
    Veröff: NL 2004,64
  • Bsw 12555/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.10.2006 Bsw 12555/03
    nur: Die österreichischen UVS sind als „tribunals" iSd Art 6 MRK anzusehen. (T3)
    Veröff: NL 2006,239
  • Bsw 30003/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.11.2006 Bsw 30003/02
    nur T1; Beisatz: Hier: Berufungskommission nach Beamten-Dienstrechtsgesetz. (T4)
    Veröff: NL 2006,299
  • Bsw 29749/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.05.2008 Bsw 29749/04
    nur T3; Veröff: NL 2008,131
  • Bsw 10781/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.09.2012 Bsw 10781/08
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Berufungskommission nach Beamten-Dienstrechtsgesetz beim Bundeskanzleramt. (Bem: Ohneberg gg. Österreich) (T5)
    Veröff: NL 2012,304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0121238

Im RIS seit

19.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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