§ 70 FGV Lüftung

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).

(2) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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