§ 60 FGV Brandschutzzone

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Um Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr als 200 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.

(2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.

(3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzmauer statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzmauer festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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