§ 32 FGTV 2010 Prüf- und Kontrollpflichten

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) müssen gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, überwacht werden.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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