§ 31 FGTV 2010 Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1.

Es dürfen keine Mängel gemäß § 28 vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.

2.

Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.

3.

Der Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehältern gemäß § 2 Z 1 muss sich außen an der Karosserie der Kraftfahrzeuge oder Anhänger befinden und diese Kraftgastanks bzw. Druckbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung gemäß § 30 Abs. 1 versehen sein.

4.

Vom Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) muss eine direkte Sichtverbindung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen gegeben sein oder eine Videoüberwachung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen bestehen. Die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) muss bei erkennbaren Problemen im Selbstbedienungsbetrieb unaufgefordert Hilfestellung leisten sowie im Gefahrenfall (§ 26 Abs. 1) und im Fall des § 13 Abs. 2 unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen treffen.

5.

Die Abgabe von Flüssiggas aus der Flüssiggas-Zapfsäule durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein.

6.

Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule muss eine Füllanweisung (§ 25 Abs. 3) in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein.

7.

Die Anlage gemäß § 1 muss als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet sein (§ 27 Abs. 2).

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 FGTV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 FGTV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 FGTV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 FGTV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 FGTV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGTV 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 FGTV 2010
§ 32 FGTV 2010