§ 12 FGTV 2010 Flüssiggas-Zapfschläuche

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein. Die Länge der Flüssiggas-Zapfschläuche muss mindestens 3 m und darf nicht mehr als 5 m betragen. Wenn bei öffentlichen Flüssiggas-Tankstellen andere Fahrzeuge am zu betankenden Fahrzeug unmittelbar vorbeifahren können, darf die Länge des Zapfschlauches maximal 3 m betragen.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 FGTV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 FGTV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 FGTV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 FGTV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 FGTV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGTV 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 FGTV 2010
§ 13 FGTV 2010