Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Die für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.
(2)Absatz 2,Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
1.Ziffer einsNamen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
2.Ziffer 2Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
4.Ziffer 4Familienstand und Geschlecht;
5.Ziffer 5Beruf bzw. Tätigkeit;
6.Ziffer 6Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
7.Ziffer 7Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
8.Ziffer 8Art, Umfang und Stand der Verfahren;
9.Ziffer 9Bescheide;
10.Ziffer 10Bankverbindung und Kontonummer;
11.Ziffer 11Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
12.Ziffer 12Zahlungsbeträge.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 4 Abs. 4) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 4, Absatz 4,) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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