§ 8 FamZeitbG Anzuwendende Bestimmungen

FamZeitbG - Familienzeitbonusgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026

Die §§ 24e letzter Satz, 25a, 27 Abs. 4, 29, 32, 34, 36 Abs. 1, 3 und 4, 37 bis 39, 41, 43 Abs. 2, 44 und 45 KBGG sind sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 24 e, letzter Satz, 25a, 27 Absatz 4, 29, 32, 34, 36, Absatz eins, 3 und 4, 37 bis 39, 41, 43 Absatz 2, 44 und 45 KBGG sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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