Als Leistung wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ein Bonus für Väter während der Familienzeit gewährt.
Die §§ 24e letzter Satz, 25a, 27 Abs. 4, 29, 32, 34, 36 Abs. 1, 3 und 4, 37 bis 39, 41, 43 Abs. 2, 44 und 45 KBGG sind sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 24 e, letzter Satz, 25a, 27 Absatz 4, 29, 32, 34, 36, Absatz eins, 3 und 4, 37 bis 39, 41, 43 Absatz 2, 44 und 45 KBGG sind sinngemäß anzuwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Familien und Jugend betraut.