§ 9 EZA-G Richtlinien für die Unternehmensführung

EZA-G - Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

(1) Die ADA ist gemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(3) Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß § 2 im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben erbracht werden. Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) Bedacht zu nehmen.

(5) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.

(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.

(7) Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

(8) DieBundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen. Hinsichtlich des Entgelts für die Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt die ADA als Bundesdienststelle.

(9) Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden.

In Kraft seit 15.08.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 EZA-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 EZA-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 EZA-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 EZA-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 EZA-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 EZA-G
§ 10 EZA-G