§ 5 EZA-G

EZA-G - Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

(1) Der Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie - auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen - Förderungen vergeben.

(2) Der Bund kann im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms Aufträge zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit vergeben.

(3) Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 in Betracht.

(4) Die ADA (§ 6) kann Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

In Kraft seit 15.08.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 EZA-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 EZA-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 EZA-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 EZA-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 EZA-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EZA-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 EZA-G
§ 6 EZA-G