§ 9 EZA-G Richtlinien für die Unternehmensführung

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2003 bis 31.12.9999

Zur längerfristigen Planung(1) Die ADA ist vom Bundesministergemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(3) Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß § 2 im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben erbracht werden. Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerden Personal- und Sachmitteleinsatz, für Finanzen ein Dreijahresprogrammdie Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) Bedacht zu erstellennehmen.

(5) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach Anhörungden gesetzlichen Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.

(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.

(7) Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

(8) DieBundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen. Hinsichtlich des Beirates (§ 7) jährlichEntgelts für die Dienstleistungen der Bundesregierung vorzulegen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermittelnBundesrechenzentrum GmbH gilt die ADA als Bundesdienststelle. Das Programm hat alle öffentlichen Entwicklungsleistungen

(9) Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes (§ 2 Abs. 1)und den gemeinen Wert der vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, die Schwerpunktenur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dafür jeweils erforderliche Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und in den einschlägigen internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegenverwendet werden.

Stand vor dem 14.08.2003

In Kraft vom 30.03.2002 bis 14.08.2003

Zur längerfristigen Planung(1) Die ADA ist vom Bundesministergemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(3) Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß § 2 im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben erbracht werden. Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerden Personal- und Sachmitteleinsatz, für Finanzen ein Dreijahresprogrammdie Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) Bedacht zu erstellennehmen.

(5) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach Anhörungden gesetzlichen Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.

(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.

(7) Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

(8) DieBundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen. Hinsichtlich des Beirates (§ 7) jährlichEntgelts für die Dienstleistungen der Bundesregierung vorzulegen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermittelnBundesrechenzentrum GmbH gilt die ADA als Bundesdienststelle. Das Programm hat alle öffentlichen Entwicklungsleistungen

(9) Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes (§ 2 Abs. 1)und den gemeinen Wert der vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, die Schwerpunktenur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dafür jeweils erforderliche Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und in den einschlägigen internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegenverwendet werden.

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