§ 17 EZA-G Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

EZA-G - Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wahr.

(4) Die Arbeitnehmer der ADA, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur ADA um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

In Kraft seit 15.08.2003 bis 31.12.9999
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