§ 18 EUB-SVG Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union

EUB-SVG - EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Dieses Bundesgesetz ist sinngemäß auch auf die Bediensteten anderer Einrichtungen der Europäischen Union anzuwenden, für die vergleichbare Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von Pensionsanwartschaften gelten.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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