§ 44a EU-PolKG Vollziehung

EU-PolKG - EU - Polizeikooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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