Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 29 Abs. 3 der EES-VO aus. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Artikel 29, Absatz 3, der EES-VO aus.
In Kraft seit 12.10.2025 bis 31.12.9999
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