Gesamte Rechtsvorschrift ETV 2020

Elektrotechnikverordnung 2020

ETV 2020
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ETV 2020 Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992- ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017, sowie Maßnahmen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen.Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992- ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,, sowie Maßnahmen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen.
  2. (2)Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.

§ 2 ETV 2020 Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,„Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ sind die in Anhang I gelisteten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente und die in Anhang II kundgemachten elektrotechnischen Normen.„Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ sind die in Anhang römisch eins gelisteten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente und die in Anhang römisch zwei kundgemachten elektrotechnischen Normen.
  2. (2)Absatz 2,„zusätzlicher Schutz (Zusatzschutz)“ ist eine ergänzende Maßnahme zum Verringern der Gefahren für Personen und Nutztiere, die sich ergeben können, wenn entweder der Schutz gegen direktes Berühren oder der Schutz bei indirektem Berühren oder beides nicht wirksam sind.
  3. (3)Absatz 3,„Risikobeurteilung“ ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst, deren Ergebnis Aussage darüber zulässt, ob bei nicht- oder nicht vollständig angewendeten kundgemachten elektrotechnischen Normen das Schutzziel gemäß § 3 Abs. 1 und 3 ETG 1992 gewährleistet ist.„Risikobeurteilung“ ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst, deren Ergebnis Aussage darüber zulässt, ob bei nicht- oder nicht vollständig angewendeten kundgemachten elektrotechnischen Normen das Schutzziel gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 ETG 1992 gewährleistet ist.

§ 3 ETV 2020 Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften


  1. (1)Absatz eins,In Anhang I gelistete rein österreichische elektrotechnische Normen und elektrotechnische Referenzdokumente werden für verbindlich erklärt. Davon nicht umfasst sind darin enthaltene Rechtsbelehrungen, Verweise auf andere Regelwerke, Einleitungen, Fußnoten, Anmerkungen sowie informative Anhänge.In Anhang römisch eins gelistete rein österreichische elektrotechnische Normen und elektrotechnische Referenzdokumente werden für verbindlich erklärt. Davon nicht umfasst sind darin enthaltene Rechtsbelehrungen, Verweise auf andere Regelwerke, Einleitungen, Fußnoten, Anmerkungen sowie informative Anhänge.
  2. (2)Absatz 2,In Anhang II werden nicht verbindliche Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 für die Elektrotechnik kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Sie werden im Folgenden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet.In Anhang römisch zwei werden nicht verbindliche Bestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ETG 1992 für die Elektrotechnik kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Sie werden im Folgenden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet.
  3. (3)Absatz 3,Die Elektrotechnische Normungsorganisation ist der Österreichische Verband für Elektrotechnik. Die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für nationale elektrotechnische Normen lautet OVE. Die gemäß Abs. 2 kundgemachten elektrotechnischen Normen sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, https://www.ove.at/webshop, erhältlich.Die Elektrotechnische Normungsorganisation ist der Österreichische Verband für Elektrotechnik. Die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für nationale elektrotechnische Normen lautet OVE. Die gemäß Absatz 2, kundgemachten elektrotechnischen Normen sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, https://www.ove.at/webshop, erhältlich.

§ 4 ETV 2020 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel


  1. (1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die den jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instandgehalten und betrieben werden, erfüllen die Erfordernisse des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die den jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instandgehalten und betrieben werden, erfüllen die Erfordernisse des Paragraph 2 und des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992
    1. 1.Ziffer einsbei Vorliegen der im Allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnisse jedenfalls,
    2. 2.Ziffer 2bei Vorliegen besonderer örtlicher oder sachlicher Verhältnisse jedoch nur dann, wenn diese besonderen Verhältnisse in den jeweiligen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, die in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht berücksichtigt sind, oder wenn die in Betracht kommenden kundgemachten elektrotechnischen Normen nicht oder nicht vollständig angewendet worden sind, sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 Maßnahmen auf Grundlage einer Risikobeurteilung festzulegen. Die Risikobeurteilung ist vor dem erstmaligen Herstellen, Errichten, Inverkehrbringen, Instandhalten, Überprüfen oder in Betrieb nehmen durchzuführen, gemeinsam mit den dafür herangezogenen Unterlagen auf Dauer des Bestandes der elektrischen Anlage oder der Nutzung des elektrischen Betriebsmittels bei der elektrischen Anlage oder dem elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Davon unberührt sind unionsrechtliche Bestimmungen und Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 ETG 1992.Bei besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, die in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht berücksichtigt sind, oder wenn die in Betracht kommenden kundgemachten elektrotechnischen Normen nicht oder nicht vollständig angewendet worden sind, sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 Maßnahmen auf Grundlage einer Risikobeurteilung festzulegen. Die Risikobeurteilung ist vor dem erstmaligen Herstellen, Errichten, Inverkehrbringen, Instandhalten, Überprüfen oder in Betrieb nehmen durchzuführen, gemeinsam mit den dafür herangezogenen Unterlagen auf Dauer des Bestandes der elektrischen Anlage oder der Nutzung des elektrischen Betriebsmittels bei der elektrischen Anlage oder dem elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Davon unberührt sind unionsrechtliche Bestimmungen und Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 11, ETG 1992.
  3. (3)Absatz 3,Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Abs. 1, nach Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit den in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften gleichwertig sind.Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des Paragraph 2 und des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Absatz eins,, nach Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit den in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften gleichwertig sind.

§ 5 ETV 2020 Sonstige Anlagen


  1. (1)Absatz eins,Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen, die die Maßnahmen der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einhalten, erfüllen die Erfordernisse des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen, die die Maßnahmen der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einhalten, erfüllen die Erfordernisse des Paragraph 2 und des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992
    1. 1.Ziffer einsbei Vorliegen der im Allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnisse jedenfalls,
    2. 2.Ziffer 2bei Vorliegen besonderer örtlicher oder sachlicher Verhältnisse jedoch nur dann, wenn diese besonderen Verhältnisse in den jeweiligen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, die in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht berücksichtigt sind, oder wenn die in Betracht kommenden kundgemachten elektrotechnischen Normen nicht oder nicht vollständig angewendet worden sind, sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992 Maßnahmen auf Grundlage einer Risikobeurteilung festzulegen. Die Risikobeurteilung ist vor dem erstmaligen Herstellen, Errichten, Inverkehrbringen, Instandhalten, Überprüfen oder in Betrieb nehmen durchzuführen. Ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren, gemeinsam mit den dafür herangezogenen Unterlagen auf Dauer des Bestandes der elektrischen Anlage oder der Nutzung des elektrischen Betriebsmittels bei der elektrischen Anlage oder dem elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Davon unberührt sind unionsrechtliche Bestimmungen und Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 ETG 1992.Bei besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, die in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht berücksichtigt sind, oder wenn die in Betracht kommenden kundgemachten elektrotechnischen Normen nicht oder nicht vollständig angewendet worden sind, sind zur Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 3, Absatz 2, ETG 1992 Maßnahmen auf Grundlage einer Risikobeurteilung festzulegen. Die Risikobeurteilung ist vor dem erstmaligen Herstellen, Errichten, Inverkehrbringen, Instandhalten, Überprüfen oder in Betrieb nehmen durchzuführen. Ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren, gemeinsam mit den dafür herangezogenen Unterlagen auf Dauer des Bestandes der elektrischen Anlage oder der Nutzung des elektrischen Betriebsmittels bei der elektrischen Anlage oder dem elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Davon unberührt sind unionsrechtliche Bestimmungen und Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 11, ETG 1992.

§ 6 ETV 2020 Erstprüfung


Jede elektrische Niederspannungsanlage muss einer Prüfung nach den anerkannten Regeln der Technik unterzogen werden, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen wird, um die Einhaltung der Erfordernisse des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 nachzuweisen. Bei Anwendung der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen. Jede elektrische Niederspannungsanlage muss einer Prüfung nach den anerkannten Regeln der Technik unterzogen werden, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen wird, um die Einhaltung der Erfordernisse des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 nachzuweisen. Bei Anwendung der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen.

§ 7 ETV 2020 Sicherheit der elektrischen Anlage in Mietwohnungen


Bei Vermietung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die in Steckdosenstromkreisen über keinen zusätzlichen Schutz (Zusatzschutz) gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht. Bei Vermietung einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die in Steckdosenstromkreisen über keinen zusätzlichen Schutz (Zusatzschutz) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.

§ 8 ETV 2020 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, tritt – unbeschadet des § 9 – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs. 1 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, tritt – unbeschadet des Paragraph 9, – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Absatz eins, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Überschrift des § 8, § 10 Abs. 1 und 2, die Überschrift des Anhangs I, die Einträge Nr. 3, 4 und 19 in Anhang I, die Überschrift des Anhangs II sowie die Einträge Nr. 9a, 12, 13, 14, 16a, 16b, 18a, 22, 25, 27, 28a, 29, 34 und 37 bis 42 in Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen 01 und 22 samt den Einträgen Nr. 1 und 22 in Anhang I, die Einträge Nr. 26 und 30 in Anhang II treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.Die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, die Überschrift des Anhangs römisch eins, die Einträge Nr. 3, 4 und 19 in Anhang römisch eins, die Überschrift des Anhangs römisch zwei sowie die Einträge Nr. 9a, 12, 13, 14, 16a, 16b, 18a, 22, 25, 27, 28a, 29, 34 und 37 bis 42 in Anhang römisch zwei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen 01 und 22 samt den Einträgen Nr. 1 und 22 in Anhang römisch eins, die Einträge Nr. 26 und 30 in Anhang römisch zwei treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

§ 9 ETV 2020 Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Die Risikobeurteilung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 2 bis 38 und 45 bis 61 bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.Die Risikobeurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz 2, kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang römisch eins der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 2 bis 38 und 45 bis 61 bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn sich die elektrische Anlage bei Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 in einem so fortgeschrittenen Stadium der Planung oder Realisierung befindet, dass dem Errichter der Anlage die durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zuzumuten ist, kann die Frist gemäß Abs. 1 durch einen mindestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf zu stellenden Antrag des Errichters der Anlage von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort um bis zu vier weitere Jahre erstreckt werden.Wenn sich die elektrische Anlage bei Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, in einem so fortgeschrittenen Stadium der Planung oder Realisierung befindet, dass dem Errichter der Anlage die durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zuzumuten ist, kann die Frist gemäß Absatz eins, durch einen mindestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf zu stellenden Antrag des Errichters der Anlage von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort um bis zu vier weitere Jahre erstreckt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Risikobeurteilung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 1, 39 bis 44 und 62 bis 75 bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.Die Risikobeurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz 2, kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang römisch eins der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 1, 39 bis 44 und 62 bis 75 bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.

§ 10 ETV 2020 EU-Notifikation


  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung BGBl. II Nr. 308/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/454/A).Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.9.2015, Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/454/A).
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 329/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0268/AT).Diese Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0268/AT).

Anlage

Anl. 1 ETV 2020


Nr.

Bezeichnung

Titel

(Anm.: Nr. 1 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 329/2024)Anmerkung, Nr. 1 aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2024,)

2

OVE E 8014:2019-01-01

Fundamenterder und ergänzende Maßnahmen mit Erdung und Potentialausgleich für Einrichtungen der Informationstechnik

3

OVE E 8065:2023-06-01

Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

4

OVE E 8385:2020-09-01

Betrieb von elektrischen Anlagen -- Besondere Festlegungen für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebsstätten

5

ÖVE/ÖNORM E 8610:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Steckdosen mit N- und Schutzkontakt; 16 A, AC 230/400 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Steckdosen mit N- und Schutzkontakt; 16 A, AC 230/400 römisch fünf

6

ÖVE/ÖNORM E 8611:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Stecker mit N- und Schutzkontakt; 16 A, AC 230/400 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Stecker mit N- und Schutzkontakt; 16 A, AC 230/400 römisch fünf

7

ÖVE/ÖNORM E 8612:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Steckdosen mit N- und Schutzkontakt; 25 A, AC 230/400 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Steckdosen mit N- und Schutzkontakt; 25 A, AC 230/400 römisch fünf

8

ÖVE/ÖNORM E 8613:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Stecker mit N- und Schutzkontakt; 25 A, AC 230/400 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Dreipolige Stecker mit N- und Schutzkontakt; 25 A, AC 230/400 römisch fünf

9

ÖVE/ÖNORM E 8620-1:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 1: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse II; 2,5 A, AC 250 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 1: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse römisch zwei; 2,5 A, AC 250 römisch fünf

10

ÖVE/ÖNORM E 8620-2:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 2: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse II; 16 A, AC 250 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 2: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse römisch zwei; 16 A, AC 250 römisch fünf

11

ÖVE/ÖNORM E 8620-3:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 3: Zweipolige Stecker mit Schutzkontakten für Geräte der Schutzklasse I; 16 A, AC 250 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 3: Zweipolige Stecker mit Schutzkontakten für Geräte der Schutzklasse römisch eins; 16 A, AC 250 römisch fünf

12

ÖVE/ÖNORM E 8620-4:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 4: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse II, Schutzart IPX4; 16 A, AC 250 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 4: Zweipolige Stecker ohne Schutzkontakte für Geräte der Schutzklasse römisch zwei, Schutzart IPX4; 16 A, AC 250 römisch fünf

13

ÖVE/ÖNORM E 8620-5:2014-06-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 5: Zweipolige Stecker mit Schutzkontakten für Geräte der Schutzklasse I, IPX4; 16 A, AC 250 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 5: Zweipolige Stecker mit Schutzkontakten für Geräte der Schutzklasse römisch eins, IPX4; 16 A, AC 250 römisch fünf

14

ÖVE/ÖNORM E 8622-1:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 1: Grundausführung zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakten; 16 A, AC 250 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 1: Grundausführung zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakten; 16 A, AC 250 römisch fünf

15

ÖVE/ÖNORM E 8622-2:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 2: Grundausführung zweipolige Steckdosen; 2,5 A, AC 250 VStecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 2: Grundausführung zweipolige Steckdosen; 2,5 A, AC 250 römisch fünf

16

ÖVE/ÖNORM E 8622-3:2014-06-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 3: Ortsfeste Steckdosen

17

ÖVE/ÖNORM E 8622-4:2014-06-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 4: Mobile Steckdosen und Zwischensteckvorrichtungen

18

ÖVE/ÖNORM E 8626:2012-11-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Lehren zur Überprüfung der Funktionsmaße

19

OVE E 8684-1:2021-12-01

Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 1: Allgemeine Anforderungen

20

ÖVE/ÖNORM E 8701-1:2003-01-01

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederkehrende Prüfung elektrischer Geräte - Teil 1: Allgemeine Anforderungen

21

ÖVE/ÖNORM E 8701-2-2:2003-11-01

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederkehrende Prüfung elektrischer Geräte - Teil 2-2: Besondere Anforderungen für Elektrowerkzeuge

(Anm.: Nr. 22 aufgehoben durch Z 9, BGBl. II Nr. 329/2024)Anmerkung, Nr. 22 aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2024,)

23

ÖVE EN 50110-2-700:1998-11

Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 2-700: Betrieb elektrischer Anlagen im Bergbau

24

ÖVE-L 1/1981

Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 VErrichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 römisch fünf

25

ÖVE-L 1a/1986

Nachtrag a zu den Bestimmungen über Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 V, ÖVE-L1/1981Nachtrag a zu den Bestimmungen über Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 römisch fünf, ÖVE-L1/1981

26

OVE-Richtlinie R 1000-2:2019-01-01

Wesentliche Anforderungen an elektrische Anlagen - Teil 2: Blitzschutzsysteme

27

OVE-Richtlinie R 1000-3:2019-01-01

Wesentliche Anforderungen an elektrische Anlagen - Teil 3: Hochspannungsanlagen

Anl. 2 ETV 2020


Nr.

Bezeichnung

Titel

1

ÖVE/ÖNORM E 8016:2012-01-01

Elektroinstallationen - Hausanschlüsse, Hauptleitungen, Messeinrichtungen

2

OVE E 8101:2019-01-01

Elektrische Niederspannungsanlagen (ausgenommen Teil 1 Unterabschnitt 134.3 und Teil 6 Unterabschnitt 600.5 unbeschadet gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben)

3

OVE E 8101/AC1:2020-05-01

Elektrische Niederspannungsanlagen (Berichtigung)

4

OVE E 8120:2017-07-01

Verlegung von Energie-, Steuer- und Meßkabeln

5

OVE E 8555:2016-12-01

Betrieb elektrischer Bahnen und Obusse

6

ÖVE-IG/EN 50075/1990

Flache, nichtwiederanschließbare, zweipolige Stecker, 2,5 A 250 V, mit Leitung für die Verbindung von Klasse II-Geräten für den Haushalt und ähnliche ZweckeFlache, nichtwiederanschließbare, zweipolige Stecker, 2,5 A 250 römisch fünf, mit Leitung für die Verbindung von Klasse II-Geräten für den Haushalt und ähnliche Zwecke

7

ÖVE/ÖNORM EN 50107-1:2003-10-01

Leuchtröhrengeräte und Leuchtröhrenanlagen mit einer Leerlaufspannung über 1 kV aber nicht über 10 kV - Teil 1: Allgemeine Anforderungen

8

ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2014-10-01 (EN 50110-2-100 eingearbeitet)

Betrieb von elektrischen Anlagen -- Teil 1: Allgemeine Anforderungen -- Teil 2-100: Nationale Ergänzungen

9

OVE EN 50174-2:2018-11-01

Informationstechnik - Installation von Kommunikationsverkabelung - Teil 2: Installationsplanung und Installationspraktiken in Gebäuden

9a

OVE EN 50174-2/AC:2023-02-01

Informationstechnik – Installation von Kommunikationsverkabelung – Teil 2: Installationsplanung und Installationspraktiken in Gebäuden (Berichtigung)

10

OVE EN 50174-3:2017-12-01

Informationstechnik - Installation von Kommunikationsverkabelung - Teil 3: Installationsplanung und Installationspraktiken im Freien

11

OVE EN 50310:2020-07-01

Telekommunikationstechnische Potentialausgleichsanlagen für Gebäude und andere Strukturen

12

OVE EN 50341-1:2020-04-01

Freileitungen über AC 1 kV – Teil 1: Allgemeine Anforderungen – gemeinsame Festlegungen

13

OVE EN 50341-2-1:2023-01-01

Freileitungen über AC 1 kV Teil 2-1: Nationale Normative Festlegungen (NNA) für Österreich basierend auf EN 50341-1:2012

14

OVE EN 50522:2023-11-01

Erdung von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV

15

ÖVE/ÖNORM EN 50565-1:2015-03-01

Kabel und Leitungen - Leitfaden für die Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen mit einer Nennspannung nicht über 450/750 V (Uo/U) - Teil 1: Allgemeiner LeitfadenKabel und Leitungen - Leitfaden für die Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen mit einer Nennspannung nicht über 450/750 römisch fünf (Uo/U) - Teil 1: Allgemeiner Leitfaden

16

ÖVE/ÖNORM EN 50565-2:2015-03-01

Kabel und Leitungen - Leitfaden für die Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen mit einer Nennspannung nicht über 450/750 V (Uo/U) - Teil 2: Aufbaudaten und Einsatzbedingungen der Kabel- und Leitungsbauarten nach EN 50525Kabel und Leitungen - Leitfaden für die Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen mit einer Nennspannung nicht über 450/750 römisch fünf (Uo/U) - Teil 2: Aufbaudaten und Einsatzbedingungen der Kabel- und Leitungsbauarten nach EN 50525

16a

OVE EN 50678:2021-03-01

Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur

16b

OVE EN 50699:2021-07-01

Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte

17

ÖVE/ÖNORM EN 60038:2012-05-01

CENELEC-Normspannungen

18

OVE EN IEC 60079-0:2019-11-01

Explosionsgefährdete Bereiche, Teil 0: Betriebsmittel - Allgemeine Anforderungen

18a

OVE EN IEC 60079-0/AC:2021-05-01

Explosionsgefährdete Bereiche -- Teil 0: Betriebsmittel – Allgemeine Anforderungen (Berichtigung)

19

ÖVE/ÖNORM EN 60079-14:2014-11-01

Explosionsgefährdete Bereiche -- Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen

20

OVE EN 60079-14/AC:2016-08-01

Explosionsgefährdete Bereiche -- Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen [Berichtigung]

21

ÖVE/ÖNORM EN 60079-17:2014-11-01

Explosionsgefährdete Bereiche -- Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen

22

OVE EN IEC 60079-19:2021-08-01

Explosionsgefährdete Bereiche -- Teil 19: Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung

23

ÖVE/ÖNORM EN 60079-25:2011-07-01

Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 25: Eigensichere Systeme

24

ÖVE/ÖNORM EN 60079-25/AC:2014-03-01

Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 25: Eigensichere Systeme [Berichtigung]

25

OVE EN 60335-1:2020-09-01

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 1: Allgemeine Anforderungen

(Anm.: Nr. 26 aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 329/2024)Anmerkung, Nr. 26 aufgehoben durch Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2024,)

27

OVE EN IEC 60335-2-76:2023-03-01

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke -- Teil 2-76: Besondere Anforderungen für Elektrozaungeräte

28

OVE EN 60335-2-86:2016-09-01

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-86: Besondere Anforderungen für elektrische Fischereigeräte

28a

OVE EN 60335-2-86/A12:2018-07-01

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-86: Besondere Anforderungen für elektrische Fischereigeräte (Änderung)

29

OVE EN IEC 61936-1:2023-03-01

Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV AC und 1,5 kV DC -- Teil 1: (Mit Ausnahme von Abschnitt 10 anstelle dessen OVE EN 50522 beachtet werden muss) Wechselstrom

(Anm.: Nr. 30 aufgehoben durch Z 23, BGBl. II Nr. 329/2024)Anmerkung, Nr. 30 aufgehoben durch Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2024,)

31

ÖVE/ÖNORM EN 62305-3:2012-07-01

Blitzschutz - Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen (ausgenommen Tabelle 1 letzte Zeile sowie Abschnitt 4.1 letzter Absatz)

32

ÖVE/ÖNORM EN 62305-4:2012-07-01

Blitzschutz - Teil 4: Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen

33

ÖVE/ÖNORM EN 62353:2015-11-01

Medizinische elektrische Geräte - Wiederholungsprüfungen und Prüfung nach Instandsetzung von medizinischen elektrischen Geräten

34

OVE-Richtlinie R 11-1:2022-05-01

PV-Anlagen – Zusätzliche Sicherheitsanforderungen -- Teil 1: Anforderungen zum Schutz von Einsatzkräften der Feuerwehr

35

OVE-Richtlinie R 12-2:2019-01-01

Brandschutz in elektrischen Anlagen - Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen

36

OVE-Richtlinie R 12-2/AC:2019-07-01

Brandschutz in elektrischen Anlagen - Teil 2: Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen (Berichtigung)

37

OVE-Richtlinie R 2000-5-55N01:2022-08-01

Elektrische Niederspannungsanlagen – Ergänzungen zu OVE E 8101:2019 – Teil 55N01: Anforderungen für die Auswahl und Installation von elektrischen Betriebsmitteln

38

OVE-Richtlinie R 2000-5-55N02:2022-08-01

Elektrische Niederspannungsanlagen – Ergänzungen zu OVE E 8101:2019 – Teil 55N02: Aufstellen und Anschließen von Verteilern

39

OVE-Richtlinie R 2000-7-7N54:2022-08-01

Elektrische Niederspannungsanlagen – Ergänzungen zu OVE E 8101:2019 – Teil 7N54: Stromversorgung von ortsfesten Experimentierständen in Unterrichtsräumen

40

OVE-Richtlinie R 2000-7-7N90:2022-08-01

Elektrische Niederspannungsanlagen – Ergänzungen zu OVE E 8101:2019 – Teil 7N90: Garagen, überdachte Stellplätze, Parkdecks sowie Arbeitsgruben oder Unterfluranlagen

41

OVE-Richtlinie R 2000-7-7N95:2022-08-01

Elektrische Niederspannungsanlagen – Ergänzungen zu OVE E 8101:2019 – Teil 7N95: Stromversorgung von Aufzügen

42

OVE-Richtlinie R 2000-7-7N96:2022-08-01

Elektrische Niederspannungsanlagen – Ergänzungen zu OVE E 8101:2019 – Teil 7N96: Stromversorgung von Fahrtreppen und Fahrsteige

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