§ 2 ETV 2020 Begriffsbestimmungen

ETV 2020 - Elektrotechnikverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,„Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ sind die in Anhang I gelisteten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente und die in Anhang II kundgemachten elektrotechnischen Normen.„Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ sind die in Anhang römisch eins gelisteten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente und die in Anhang römisch zwei kundgemachten elektrotechnischen Normen.
  2. (2)Absatz 2,„zusätzlicher Schutz (Zusatzschutz)“ ist eine ergänzende Maßnahme zum Verringern der Gefahren für Personen und Nutztiere, die sich ergeben können, wenn entweder der Schutz gegen direktes Berühren oder der Schutz bei indirektem Berühren oder beides nicht wirksam sind.
  3. (3)Absatz 3,„Risikobeurteilung“ ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst, deren Ergebnis Aussage darüber zulässt, ob bei nicht- oder nicht vollständig angewendeten kundgemachten elektrotechnischen Normen das Schutzziel gemäß § 3 Abs. 1 und 3 ETG 1992 gewährleistet ist.„Risikobeurteilung“ ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst, deren Ergebnis Aussage darüber zulässt, ob bei nicht- oder nicht vollständig angewendeten kundgemachten elektrotechnischen Normen das Schutzziel gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 ETG 1992 gewährleistet ist.
In Kraft seit 09.07.2020 bis 31.12.9999
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