§ 94 EO Exekution zugunsten eines weiteren Gläubigers

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung desselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinn des § 91 zu bezeichnen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 94 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

12 Entscheidungen zu § 94 EO


Entscheidungen zu § 94 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 94 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 94 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 93 EO
§ 95 EO