§ 95 EO Einschränkung der Exekution

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften oder Superädifikaten eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Mündelgeld erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechts oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Superädifikaten haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften oder Superädifikate angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben jedenfalls ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.

(2) Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.

(3) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 95 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 95 EO


Entscheidungen zu § 95 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 95 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 95 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 94 EO
§ 96 EO