§ 94 EO Exekution zugunsten eines weiteren Gläubigers

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung derselben Liegenschaftdesselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten ProtokolleProtokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im SinneSinn des §. 92 § 91 zu bezeichnen. Auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung derselben Liegenschaftdesselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten ProtokolleProtokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im SinneSinn des §. 92 § 91 zu bezeichnen. Auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

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