§ 361 EO Haftdauer

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung nicht für länger als für die Dauer von zwei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von amtswegen aus der Haft zu entlassen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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