§ 31 EO Exekution bei Immunität und Exterritorialität

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.

(2) In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Exekutionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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