§ 281b EO Nicht abgeholte Gegenstände

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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