§ 281b EO Nicht abgeholte Gegenstände

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 4 3 Sätze 2zweiter und 3dritter Satz sind anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 4 3 Sätze 2zweiter und 3dritter Satz sind anzuwenden.

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