§ 287 EO Ausfolgung des Erlöses

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muss.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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