§ 150 EO Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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