Entscheidungsgründe: Der klagende Verein ist zu zwei Sechstel Eigentümer eines Grundstücks, in dem eine zur Zuleitung der Abwässer nahe gelegener Badeseen zu der einige 100 m entfernten Kläranlage des Beklagten bestimmte Druckleitung verlegt ist. Der nordöstliche Teil des Grundstücks der klagenden Partei ist in der Natur eine Straße mit einer rund 5 m breiten asphaltierten Fahrbahn, an die ein etwa 1 m breites, gleichzeitig die Grundgrenze bildendes Bankett anschließt. In diesem B... mehr lesen...