Gesamte Rechtsvorschrift EntschVRi

Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

EntschVRi
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

I. Bürgerliche Rechtssachen.

1. Abfassung von Entscheidungen.

§ 1 EntschVRi (weggefallen)


§ 1 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen.

§ 2 EntschVRi (weggefallen)


§ 2 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen.

§ 3 EntschVRi (weggefallen)


§ 3 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen.

§ 4 EntschVRi (weggefallen)


§ 4 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen.

§ 5 EntschVRi (weggefallen)


§ 5 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen.

2. Unterfertigung von Entscheidungen.

§ 6 EntschVRi (weggefallen)


§ 6 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen.

§ 7 EntschVRi (weggefallen)


§ 7 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen.

II. Strafsachen.

1. Ausfertigung von Urteilen.

§ 8 EntschVRi


Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.

§ 9 EntschVRi


Ist der Einzelrichter an der Ausfertigung eines Urteiles dauernd verhindert, das im Punkte der Schuld und Strafe gegenüber dem Ankläger und dem Angeklagten schon rechtskräftig geworden ist, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen im Hauptverhandlungsprotokolle und dessen Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in amtlichen Vormerken und Behelfen oder der Auskünfte der bei der Verkündung des Urteiles anwesenden Personen ausgefertigt werden.

Der Ankläger und der Angeklagte müssen vorher gehört werden.

Das Vorliegen einer unzulässigen Berufung steht der Ausfertigung des Urteiles durch einen anderen Richter nicht im Wege.

§ 10 EntschVRi


Läßt sich auf dem im § 9 angeführten Wege nicht feststellen, ob der Angeklagte freigesprochen oder zu welcher Strafe er verurteilt wurde, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.

§ 11 EntschVRi


Am Schlusse der nach § 9 hergestellten Ausfertigung des Urteiles ist der Vermerk anzufügen: „Ausgefertigt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“

Abschriften des Urteiles sind dem Privatankläger, dem Angeklagten und dem Privatbeteiligten zuzustellen. Dem öffentlichen Ankläger ist das ausgefertigte Urteil in Urschrift mitzuteilen.

§ 12 EntschVRi


Die Parteien können die in der Ausfertigung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Beschwerde anfechten, die binnen drei Tagen nach der Zustellung des Urteiles anzubringen ist.

Der Gerichtshof erster Instanz kann Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen. Kommt der Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich nicht feststellen läßt, ob der Angeklagte freigesprochen oder zu welcher Strafe er verurteilt wurde, so hat der Gerichtshof auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.

§ 13 EntschVRi


Wird ein verkündetes Urteil als nicht gefällt angesehen, so ist das auf Grund einer Privatanklage eingeleitete Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortzusetzen. Der Antrag muß binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden.

§ 14 EntschVRi


Ein Urteil, das im Punkte der Schuld oder Strafe die Rechtskraft nicht erlangt hat (§ 464, Z 1 und 2, StPO.), kann in der Regel nur vom erkennenden Richter ausgefertigt werden. Ist dieser dauernd verhindert, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Die Vorschrift des § 13 ist anzuwenden.

War gegen das verkündete Urteil bloß eine Berufung zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so darf in dem erneuerten Verfahren keine strengere Strafe verhängt werden wie im verkündeten Urteile, sofern die in diesem Urteil ausgesprochene Strafe mit Sicherheit festgestellt werden kann.

§ 15 EntschVRi


Ein Urteil, das im Punkte der Schuld oder Strafe die Rechtskraft nicht erlangt hat (§ 464, Z 1 und 2, StPO.), kann bei dauernder Verhinderung des erkennenden Richters von einem anderen Richter ausgefertigt werden, wenn der Ankläger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Das Einverständnis wird angenommen, wenn die Partei innerhalb der vom Gerichte bestimmten Frist keine Erklärung abgibt.

Die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes des § 9, der §§ 10 bis 13 und des zweiten Absatzes des § 14 sind anzuwenden.

2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.

§ 16 EntschVRi


Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“

§ 17 EntschVRi


Ist der Schriftführer dauernd verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der Ausfertigung des Urteiles.

Der Ausfertigung ist der Vermerk anzufügen: „Der Schriftführer ist an der Unterschrift dauernd verhindert.“

§ 18 EntschVRi


Ist der Vorsitzende eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates. Ist der Einzelrichter dauernd verhindert, so entfällt die Unterfertigung des Protokolles durch den Richter.

Ist der Schriftführer eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung niederzuschreiben, so wird das Protokoll vom Vorsitzenden verfaßt und von ihm und einem Mitgliede des Senates unterschrieben. Ist der Schriftführer eines Einzelrichters dauernd verhindert, so wird das Protokoll vom Richter verfaßt und von ihm allein unterschrieben.

Die eingetretene Verhinderung ist im Sinne der §§ 16 und 17 auf dem Protokolle zu vermerken.

III. Schlußbestimmungen

§ 19 EntschVRi


Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auch anzuwenden, wenn der vor Beginn der Wirksamkeit eingetretene Mangel der Abfassung (Ausfertigung) oder Unterschrift noch nicht behoben ist.

Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister beauftragt.

Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters (EntschVRi) Fundstelle


Kaiserliche Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers.
StF: RGBl. Nr. 372/1915

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt: