§ 18 EntschVRi

EntschVRi - Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ist der Vorsitzende eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates. Ist der Einzelrichter dauernd verhindert, so entfällt die Unterfertigung des Protokolles durch den Richter.

Ist der Schriftführer eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung niederzuschreiben, so wird das Protokoll vom Vorsitzenden verfaßt und von ihm und einem Mitgliede des Senates unterschrieben. Ist der Schriftführer eines Einzelrichters dauernd verhindert, so wird das Protokoll vom Richter verfaßt und von ihm allein unterschrieben.

Die eingetretene Verhinderung ist im Sinne der §§ 16 und 17 auf dem Protokolle zu vermerken.

In Kraft seit 19.12.1915 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 EntschVRi


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 EntschVRi selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 EntschVRi


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 EntschVRi


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 EntschVRi eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EntschVRi Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 EntschVRi
§ 19 EntschVRi