§ 1 ElUELzVO

ElUELzVO - Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,

Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988

hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),

die Bundesbesoldung sowie

das Arbeitsmarktservice

kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.

(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 ElUELzVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ElUELzVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 ElUELzVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 ElUELzVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 ElUELzVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ElUELzVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 ElUELzVO