(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von
– | Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, | |||||||||
– | Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und | |||||||||
– | Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 | |||||||||
– | Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988 | |||||||||
hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen. |
(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
– | den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), | |||||||||
– | die Bundesbesoldung sowie | |||||||||
– | das Arbeitsmarktservice | |||||||||
kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß. |
(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.
0 Kommentare zu § 1 ElUELzVO